Stärkung der Entscheidungskompetenz der Beiräte und zeitgemäße Aufstellung der Jugendbeteiligung – Vierzehntes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Bei- räte und Ortsämter

Im politischen System der Stadtgemeinde Bremen spielen die Beiräte eine wichtige Rolle als Instrumente der Interessenvertretung und Bürgerbeteiligung auf Ebene der Stadtteile. Ihre Aufgabe ist es, ihre besonderen Kenntnisse der Verhältnisse vor Ort in behördliche und politische Entscheidungsprozesse einzubringen und diese dadurch idealerweise besser zu machen. Die Beiräte sind auch erste Ansprechpartner für die Sorgen und Nöte der Menschen in den Quartieren und fungieren als deren Interessenvertretungen und politisches Sprachrohr.

Mit dieser Arbeit, die die Beiräte mit großem Engagement und Verantwortungsbewusstsein wahrnehmen, leisten sie einen wichtigen Beitrag zum demokratischen Zusammenhalt der Gesellschaft. Dabei gehört es zum Wesen der Beiräte als Selbstverwaltungsorgane der Stadtgemeinde, dass sie einerseits die Interessen des Stadtteils gegenüber der gesamtstädtischen Kommunalverwaltung vertreten, andererseits aber auch das Verständnis der Bevölkerung für notwendige Maßnahmen oder Veränderungen in den Stadtteilen fördern.

Um diese Funktion angemessen wahrnehmen zu können, hat die Stadtbürgerschaft im Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter eine Reihe von Beteiligungs- und Entscheidungsrechten geschaffen, die den Beiräten unterschiedlich eigenständige Rechte zuweisen. Insbesondere die Beteiligungsrechte folgen dem Leitbild der Beiräte als Berater der zuständigen Behörden in einem dialogischen Prozess, deren Aufgabe es ist, aus ihrer detaillierten Kenntnis der Verhältnisse vor Ort die Perspektive des Stadtteils in die Verfahren und Entscheidungen der Verwaltung einzubringen. Das Wirken der Beiräte spielt sich dabei oftmals in einem Spannungsfeld zwischen fokussierter Aufgabenerfüllung der Behörden einerseits und den Wünschen der Bevölkerung andererseits ab. In der Praxis fühlen sich die Beiräte nicht selten von den Behörden missachtet bzw. in ihrer Rolle als Ratgeber und Interessenvertretungen nicht
ausreichend wahrgenommen.

Aus diesem Grunde müssen die Entscheidungs- und Beteiligungsrechte fortlaufend überprüft und im Lichte der wichtigen Aufgabenerfüllung der Beiräte in der Praxis angepasst werden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die zu bewertenden und entscheidenden Sachverhalte immer komplexer und umfangreicher werden und die Bedeutung der Bürgerbeteiligung dadurch zunimmt. Eine Verwaltung, deren Handeln darauf ausgerichtet ist, ihre Entscheidungen möglichst eigenständig und ohne „Störfeuer“ zu treffen und umzusetzen, agiert nicht zeitgemäß.

Es kommt im Gegenteil darauf an, die Akzeptanz für durchzuführende Maßnahmen zu steigern, wozu die Beiräte mit ihrer Arbeit einen wichtigen Beitrag leisten. Einen solchen Fall stellt beispielsweise die Organisation des öffentlichen Raumes dar, in dem immer mehr Player und Infrastruktur untergebracht werden müssen. Hier gilt es die Rolle der Beiräte als wertvolle Ratgeber zu stärken.

Auch bei der Wahrnehmung von Budgetverantwortung sollen die Beiräte noch stärker und aktiver eingebunden werden. Mit dem Stadtteilbudget steht den Beiräten seit dessen Verankerung im Ortsgesetz im Jahr 2010 und der erstmaligen Einrichtung eines entsprechenden Titels im Doppelhaushalt 2016/2017 ein gestalterisches Instrument in ihrer Kernkompetenz zur Verfügung. Dieses Instrument soll in der Form weitergeführt werden, wie es während der letzten zehn Jahre bestanden hatte, doch durch einen redaktionellen Fehler in der letzten Änderung des Ortsgesetzes in Frage gestellt wurde.

Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass auch Drittstaatsangehörige, die im Beiratsbereich leben, als sachkundige Bürgerinnen und Bürger in einen Ausschuss des Beirats entsendet werden können. Zudem wird klargestellt, dass der Beirat auch bei der Aufstellung von oberirdischen Verteilerkästen für Telekommunikationsnetze im öffentlichen Raum zu beteiligen ist.

Nicht zuletzt gilt es, die Instrumente der Jugendbeteiligung noch besser auf die Bedürfnisse der Jugendlichen abzustimmen. Mit einem stark formalisierten Wahlverfahren und einer relativ starren und auf einen langen Zeitraum ausgelegten Form der Mitwirkung können bestimmte Gruppen von Jugendlichen unter Umständen nicht erreicht werden. Als weiteres Instrument kann ein Jugendforum als niedrigschwellige Beteiligungsform deshalb eine echte Alternative zu einem Jugendbeirat sein und bedarf dafür einer Verankerung im Ortsgesetz.

Die Stadtbürgerschaft möge beschließen:
Vierzehntes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter
Vom …
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter
Das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130), das
zuletzt durch Ortsgesetz vom 12. November 2024 (Brem.GBl. S. 1028) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Beirat kann zur Beteiligung von Jugendlichen, die im Beiratsbereich wohnen oder dort einen Lebensschwerpunkt haben, insbesondere ein Gremium gründen, dem Jugendliche aufgrund einer Wahl angehören (Jugendbeirat) oder das aus Jugendlichen besteht, die Interesse an einer kontinuierlichen Teilnahme bekundet haben (Jugendforum). Die Jugendbeiräte und Jugendforen sollen zu gleichen Teilen aus Mädchen und Jungen bestehen.“
b) Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Geschäftsordnung des Beirates kann den Mitgliedern des Jugendbeirates oder des Jugendforums Rede- und Antragsrechte für die Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse gewähren.“
2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Erteilung von Bauvoranfragen und Baugenehmigungen mit planungsrechtlichem Ermessensspielraum; Genehmigungsfreistellungen, Beseitigungsanzeigen und planungsrechtliche Entscheidungen ohne Ermessensspielraum sind dem Beirat zur Kenntnis zu geben;“
d) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 12a eingefügt:
„12a. Aufstellung von oberirdischen Verteilerkästen für Telekommunikationsnetze auf öffentlichen Verkehrswegen im Stadtteil; das Nähere zum Verfahren regelt eine Richtlinie des Senats;“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. die Verwendung von zweckgebundenen Mitteln, die Beiräten von den zuständigen Ressorts stadtteilbezogen übertragen werden können;“
f) Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
g) „8. über die Benennung von Straßen nach § 37 Absatz 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes und von öffentlichen Gebäuden, sofern sie stadtteilbezogen
ist;“
h) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
A. In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nummer 3“ die Angabe „,7 und 8“ eingefügt.
B. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
i) „Maßnahmen der Bürgerbeteiligung nach Absatz 4 sind aus den stadtteilbezogenen Mitteln im Stadtteilbudget zu finanzieren.“
j) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Das Entscheidungsrecht über die Benennung von Örtlichkeiten nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 umfasst auch die Entscheidung über eine Umbenennung der Örtlichkeit sowie über den Text auf Zusatzschildern, die den Namen der Örtlichkeit erläutern oder in der Regionalsprache Niederdeutsch wiedergeben. Vor der Entscheidung über eine Umbenennung von Straßen und Plätzen hat der Beirat eine niedrigschwellige Bürgerbeteiligung in Form einer Einwohnerversammlung zu gewährleisten; dabei sind mindestens die Anwohnenden der betroffenen Straße oder Plätze einzuladen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; von der Einwohnerversammlung kann durch einstimmigen Beschluss des Beirats abgesehen werden, wenn nur ein geringes öffentliches Interesse zu erwarten ist. In geeigneten Fällen soll der Beirat bei der Benennung und Umbenennung von Örtlichkeiten bevorzugt herkömmliche Bezeichnungen in niederdeutscher Sprache einbeziehen.“
4. In § 11 Absatz 1 wird nach Satz 3 der folgende Satz 4 eingefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei unterschiedlicher Auffassung bei Beteiligungsrechten nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 und 4.“
5. § 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „in den Beirat wählbar sind“ durch die Wörter „im jeweiligen Beiratsbereich ihre Hauptwohnung innehaben oder, sofern sie keine Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten“ ersetzt und das Wort „diesem“ wird durch die Wörter „dem Beirat“ ersetzt.
6. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
k) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10 Absatz 1 Nummer 3“ die Angabe „,7 und 8“ eingefügt.
l) In Satz 2 wird das Wort „ist“ durch die Worte „und 4 sind“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter)
Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 3)
Zu Buchstabe a (Satz 2 und 3)
In § 6 wird den Beiräten die Funktion der Gewährleistung der Bürgerbeteiligung in den Stadtteilen zugewiesen, diese Aufgabe in Bezug auf bestimmte Personengruppen konkretisiert und darüber hinaus einzelne Instrumente der Bürgerbeteiligung näher beschrieben. Einen wichtigen Teil nimmt dabei die Beteiligung von Jugendlichen ein, da Jugendliche von Maßnahmen, Entwicklungen und Veränderungen in ihrem Wohnumfeld in der Regel ebenfalls erheblich betroffen sind, sie oftmals aber nicht ausreichend gehört bzw. ihre Belange bei Entscheidungsprozessen nicht mitgedacht werden. Die Kinderbeteiligungsrechte nach Artikel 25 Absatz 2 der Landesverfassung geben Jugendlichen in Angelegenheiten, die ihre Rechte betreffen, einen Anspruch auf Beteiligung und auf angemessene Berücksichtigung ihres frei geäußerten Willens entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife. Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 hat der Beirat die Aufgabe, das kommunalpolitische Engagement von Jugendlichen im Beiratsbereich zu fördern und zu unterstützen. Der bisherige Satz 2 sieht vor, dass er dazu einen
Jugendbeirat gründen kann. Jugendbeiräte sind Gremien, die durch Beschluss des jeweiligen Stadtteilbeirates eingesetzt und legitimiert sind und die nach einem formalsierten Verfahren für einen bestimmten Zeitraum gewählt werden.
Mit diesem stark formalisierten Wahlverfahren und einer relativ starren ausgelegten Form der Mitwirkung können bestimmte Gruppen von Jugendlichen jedoch nur schwer erreicht werden. Daher führt der neue Satz 2 weitere und offenere Instrumente der Jugendbeteiligung auf, derer sich der Beirat bedienen kann. Das Wort „insbesondere“ macht dabei deutlich, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Insbesondere kann der Beirat auch Mischformen der genannten Instrumente bilden oder ganz neue innovative Ansätze ausprobieren.
Nummer 1 nennt zum einen das bestehende Instrument des Jugendbeirats und definiert ihn dadurch, dass seine Mitglieder formell gewählt werden, zum anderen das Instrument des Jugendforums, das sich in den letzten Jahren in mehreren Beiratsbereichen neben den Jugendbeiräten entwickelt hat. Jugendforen werden ebenfalls vom jeweiligen Beirat eingesetzt und haben dieselben Handlungsmöglichkeiten wie ein Jugendbeirat. Die Teilnahme am Jugendforum ist jedoch nicht an eine vorherige Wahl gebunden. Vielmehr stehen Jugendforen grundsätzlichen allen Jugendlichen im Stadtteil offen, die ihr Interesse bekundet und eine regelmäßige Teilnahme zugesagt haben. Dies bietet den Jugendlichen einen niedrigschwelligen Zugang und hat sich als hilfreich in den Fällen erwiesen, in denen es ansonsten nur schwer gelungen wäre, Jugendliche für die altersgruppenbezogene Interessenvertretung im Stadtteil zu gewinnen.
Für alle Beteiligungsformen gilt, dass sie Jugendliche adressieren, „die im Beiratsbereich
wohnen oder dort einen Lebensschwerpunkt haben“. Diese Formulierung dient der Klarstellung, dass die Jugendlichen nicht unbedingt im Beiratsbereich ihren Wohnsitz haben müssen. Vielmehr sollen sich Jugendliche auch in dem Stadtteil engagieren können, in dem sie den Schultag verbringen oder maßgebliche Teile ihrer Freizeit, etwa weil sie im Stadtteil Sport treiben oder eine Jugendfreizeiteinrichtung im Stadtteil regelmäßig besuchen.
Der neue Satz 3 regelt die gleiche Beteiligung von Mädchen und Jungen. Die im bisherigen Satz 3 bereits vorhandene Vorschrift, wonach Jugendbeiräte zu gleichen Teilen aus Mädchen und Jungen bestehen sollen, wird auch auf Jugendforen erstreckt.
Zu Buchstabe b (Satz 7)
Es handelt sich um eine Folgeänderung von Buchstabe a. Die bereits bestehende  Möglichkeit, den Mitgliedern eines Jugendbeirats Rede- und Antragsrechte im Beirat einzuräumen,
wird auf die neu aufgenommenen Beteiligungsform Jugendforum ausgeweitet und soll klarstellend auch für die Ausschüsse des Beirates gelten.
Zu Nummer 2 (§ 9 Absatz 1)
Zu Buchstabe a (Nummer 3)
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 a. F. sah bisher die Beiratsbeteiligung entsprechend § 69 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 BremLBO mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bei sämtlichen Bauge-
nehmigungsverfahren nach § 63 und § 64 BremLBO vor.
Nach der neuen Nummer 3 soll dieses Beteiligungsrecht mit Bezug auf die von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu fertigenden planungsrechtlichen Stellungnahmen und der zur Beurteilung des Vorhabens weiteren notwendigen Unterlagen dergestalt angepasst werden, dass es einerseits wie bisher neben Bauanträgen nach den §§ 63 und 64 BremLBO auch auf Bauvoranfragen nach § 75 BremLBO ausgeweitet wird.
Andererseits soll nach Erörterung der Vorhaben durch die Beiräte nur noch eine Stellungnahme des Ortsamtes an die untere Bauaufsichtsbehörde gefertigt werden, wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens eine Ermessensentscheidung darstellt. Dies ist insbesondere der Fall, sofern über Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 BauGB oder Abweichungen von einer städtebaulichen Satzung nach BauGB zu entscheiden ist.
Hingegen werden Vorhaben ohne planungsrechtlichen Ermessensspielraum zusammen mit der von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu fertigenden planungsrechtlichen Stellungnahme und der zur Beurteilung des Vorhabens weiteren notwendigen Unterlagen lediglich zur Kenntnisnahme mit der Möglichkeit für Rückfragen im Einzelfall an das jeweilige Ortsamt übersandt.
Diese Anpassung führt zu einer Entlastung des Beirats von Stellungnahmen und zur Be-
schleunigung der bauaufsichtlichen Verfahren, bei denen sich das Vorhaben in den Grenzen des bestehenden Planungsrechts bewegt und die Antragstellerin oder der Antragsteller ohnehin einen Rechtsanspruch auf Genehmigung hat (gebundene Entscheidungen), da nicht mehr auf eine Stellungnahme des Beirates gewartet werden muss.
Darüber hinaus sind alle anderen verfahrenspflichtigen Bauvorhaben, für die kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird und folglich auch keine Behördenbeteiligung im Sinne des § 69 Absatz 1 BremLBO erfolgen kann, den Beiräten in Form von regelmäßig zu übersendenden Eingangslisten nach wie vor zur Kenntnis geben, hierzu zählen: Beseitigungsanzeigen nach § 61 Absatz 3 Satz 2 BremLBO und Genehmigungsfreistellungen nach § 62 BremLBO.
Die Kenntnisgabe von Gestattungen von Abweichungen von den Vorschriften zur Barrierefreiheit nach § 50 BremLBO soll gestrichen werden, weil diese Entscheidung erst zum Ende des Genehmigungsverfahren als Teil der bauordnungsrechtlichen Prüfung getroffen werden kann, während die Beiratsbeteiligung frühzeitig erfolgen soll und im Wesentlichen auf die Art der baulichen Nutzung und die Kubatur von Bauvorhaben und somit auf die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gerichtet ist.
Die Beibehaltung einer isolierten nachträglichen Kenntnisgabe für Abweichungen nach § 50 BremLBO würde eine vor dem Hintergrund der Verfahrensbeschleunigung nicht vertretbaren bürokratischen Aufwand für die untere Bauaufsichtsbehörde darstellen. Die Beiratsbeteiligung hat sich außerdem auf planungsrechtliche Belange zu fokussieren.
Nach Nummer 4 kann der Beirat unverändert im Rahmen der Erteilung des  Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 BauGB bei anderen Verfahren eine Stellungnahme abgeben. Hierbei handelt es sich abseits der von der unteren Bauaufsichtsbehörde federführend betreuten Verfahren nach § 61 Absatz 3, § 62, § 63 und § 64 BremLBO um fachbehördliche Gestattungsverfahren nach § 60 BremLBO, bei denen die Bauaufsichtsbehörde nicht die verfahrensführende Stelle ist, sondern diese der zuständigen Genehmigungsbehörde lediglich eine baurechtliche Stellungnahme hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit übermittelt.
Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen steht jedoch nicht im Ermessen der Gemeinde; sondern diese hat ausschließlich zu beurteilen, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist oder nicht.
Ist für das Vorhaben eine planungsrechtliche Befreiung erforderlich (§ 31 BauGB), befindet es sich im Bereich der Planaufstellung (§ 33 BauGB), im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB), kann die Gemeinde nach § 15 Absatz 1 Satz 2 BauGB eine vorläufige Untersagung und eine Änderung des Planungsrechts einfordern.
Ist das Vorhaben jedoch bauplanungsrechtlich ohne Ermessensspielraum zulässig, darf das Einvernehmen der Gemeinde nicht verweigert werden.
Sofern der Beirat im Rahmen seiner Stellungnahme fachrechtliche Fragestellungen äußert, werden diese von der unteren Bauaufsichtsbehörde an die zuständige Fachbehörde mit der Bitte um direkte Beantwortung weitergeleitet.
Zu Buchstabe b (Nummer 12a)
Die Änderung erweitert den Katalog der Angelegenheiten, für die von den zuständigen Stellen eine Stellungnahme des Beirats zu erbitten ist. Es entspricht langjähriger und bewährter Verwaltungspraxis, dass Beiräte auch zur Aufstellung von Verteilerkästen für Glasfaser- und andere Telekommunikationsnetze im Stadtteil Stellung nehmen können. Dies hat in zahlreichen Fällen dazu geführt, dass gegenüber dem ursprünglichen Antrag deutliche Verbesserungen der Standorte sowie in der Art und Weise der Aufstellung erreicht werden konnten.
Auch wenn eine Versagung der Zustimmung durch die Stadtgemeinde als Trägerin der Wegebaulast in der Regel nicht in Betracht kommt, kann die Ortskenntnis des Beirats der zuständigen Behörde wertvolle Hinweise für Nebenbestimmungen im Sinne von § 127 Absatz 8
des Telekommunikationsgesetzes geben. Daher soll die bisherige Praxis ausdrücklich im
Ortsgesetz festgeschrieben werden. Um zu gewährleisten, dass die Anträge nach § 127
TKG durch den Straßenbaulastträger und die Verkehrsbehörde nach einem definierten Prozess durchgeführt werden können, in dem unter Beachtung der 3-monatigen Genehmigungsfiktion nach § 127 TKG sowohl die technischen und räumlichen Vorgaben beachtet werden, als auch die Ortskenntnisse der Beiräte angemessen einfließen können, soll eine entsprechende Richtlinie erlassen werden.
Zu Nummer 3 (§ 10)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nummer 1a)
Fälle, in denen Beiräte eigenständig über die Verwendung von Mitteln entscheiden können, sind nach dem Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter aktuell nur in § 10 Absatz 1 Nummer 1 (Globalmittel) und in § 10 Absatz 3 (Stadtteilbudget) vorgesehen. Es sind darüber hinaus jedoch auch Konstellationen denkbar, in denen weitere Mittel für eine Entscheidung durch Beiräte zur Verfügung stehen, um bei der zielgerichteten Verwendung der Mittel die besondere Expertise der Beiräte zu den Verhältnissen im Stadtteil einzubeziehen. Solche Mittel könnten beispielsweise in Form von Ausgleichabgaben, die aus spezialgesetzlichen Vorgaben folgen, oder im Rahmen von Projekten oder besonderen Vorhaben vorübergehend bereitstehen. Da diese Mittel den Beiräten nicht als Erhöhung der Globalmittel, sondern lediglich zu einer zweckgebundenen Verwendung zugewiesen werden können, bedarf es einer ortsgesetzlichen Grundlage.
Zu Buchstabe b (Absatz 1 Nummer 8)
Entgegen der Erwartung des Ortsgesetzgebers hat der im Jahr 2017 aufgenommene Hinweis auf die Verpflichtungen zur Wahrung und Förderung der Regionalsprache Niederdeutsch bisher nicht dazu geführt, dass in größeren Umfang Straßenbenennungen in niederdeutscher Sprache erfolgt sind (siehe Drucksache 20/24 S). Die bisherige Regelung
im Ortsgesetz ist ohnehin missverständlich, da auf die Verpflichtung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 des Bremischen Landesstraßengesetzes (BremLStrG) nur im Zusammenhang mit der Benennung von Straßen (§ 10 Absatz 1 Nummer 8 des Ortsgesetzes) hingewiesen wird, nicht jedoch in Bezug auf die Benennung von Wegen und Plätzen (§ 10 Absatz 1 Nummer 7). Der Straßenbegriff des BremLStrG ist jedoch weit gefasst und beinhaltet auch Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Absatz 1 Satz 2 BremLStrG). Zudem ist aus dem Hinweis nicht ersichtlich, welche konkrete Verpflichtung den Beirat trifft. Auch § 37 Absatz 1 Satz 4 BremLStrG beschränkt sich auf einen deklaratorischen Hinweis auf nicht näher genannte „Verpflichtungen aus der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch“. Nur aus der Begründung der damaligen Änderung des Ortsgesetzes wird erkennbar, dass die sich aus Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Charta ergebende Verpflichtung gemeint ist, den Gebrauch oder die Annahme der herkömmlichen und korrekten Formen von Ortsnamen in Niederdeutsch zuzulassen und darüber hinaus zu einer solchen Verwendung zu ermutigen.
Die geringe praktische Auswirkung der bisherigen Regelung könnte auch darin begründet sein, dass die vielerorts übliche und bewährte Praxis, zweisprachige Orts- und Straßenschilder zu verwenden, bisher nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Vor diesem Hintergrund wird der bestehende Hinweis auf § 37 Absatz 1 Satz 4 BremLStrG zugunsten einer weitergehenden Regelung, die alle Örtlichkeiten im Zuständigkeitsbereich des Beirats sowie auch Zusatzschilder umfasst (siehe Buchstabe d), gestrichen.
Darüber hinaus wird klarstellend geregelt, dass den Beiräten in stadtteilbezogenen (Um-)Benennungsverfahren das gemeindliche Bestimmungsrecht nach § 37 Absatz 2 BremLStrG von der Stadtgemeinde zur abschließenden Entscheidung übertragen wird. Der Straßenbaubehörde obliegen lediglich die Prüfung der Voraussetzungen nach § 37 Absatz 1 Sätze 2 und 3 (keine Verwendung eines bereits vorhandenen Straßennamens, keine Benennung von Straßen nach noch lebenden Personen), eine historische Überprüfung, soweit Personen als Namensgeber vorgeschlagen werden, sowie die Aufgaben nach § 37 Absatz 3 BremLStrG (Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Straßennamensschilder). Ein Beschluss des Senats zu stadtteilbezogenen Straßen(um-)benennungen ist somit nicht mehr erforderlich.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Mit der letzten Änderung vom 12. November 2024 wurde das Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter dahingehend geändert, dass das Instrument des „Stadtteilbudgets“ in § 10 Absatz 3 nur noch auf die Fälle des sogenannten „Verkehrsbudgets“ bezogen wurde, für das 2015 ein entsprechender Haushaltstitel geschaffen und den Beiräten eigenständige Mittel zur Entscheidung zugewiesen worden waren. Die Intention war, das Verkehrsbudget in seiner bisherigen Form zu erhalten, jedoch die theoretische, vom Haushaltsgesetzgeber aber nicht genutzte Möglichkeit der Ausdehnung auf andere Bereiche abzuschaffen. Um dieses Ziel zu erreichen und die Entscheidungskompetenz der Beiräte im bisherigen Umfang zu enthalten, hätten allerdings auch die in § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 8 genannten Alternativen mit einbezogen werden müssen. Dieses redaktionelle Versehen war erst im Vollzug bei der Antragsbearbeitung aufgefallen und hatte dazu geführt, dass einige Anträge auf Verwendung von Stadtteilbudgetmitteln, die in der Vergangenheit genehmigungsfähig gewesen wären, mangels Rechtsgrundlage nicht mehr bewilligt werden konnten. Um dies zu heilen, soll § 10 Absatz 3 so umformuliert werden, dass sich das Stadtteilbudget auf die in Absatz 1 genannten Nummern 3, 7 und 8 bezieht.
Zu Buchstabe d (Absatz 4)
Satz 1 stellt klar, dass die Benennungsrechte des Beirats nach Absatz 1 Nummer 7 (öffentliche Wege, Plätzen, Grün- und Parkanlagen) sowie nach Absatz 1 Nummer 8 (Straßen und öffentliche Gebäude) auch die Umbenennung dieser Örtlichkeiten sowie den Text auf etwaigen Zusatzschildern umfasst. Die Zusatzschilder können dabei der Erläuterung des Namens der Örtlichkeit dienen (sog. Legendentafel) oder der Sichtbarmachung niederdeutscher Bezeichnungen.
Satz 2 verpflichtet den Beirat, vor der Umbenennung von Straßen eine Einwohnerversammlung durchzuführen, die mindestens diejenigen adressiert, die unmittelbar von der Umbenennung betroffen wären. Dadurch wird regelmäßig den legitimen persönlichen Interessen der Betroffenen Rechnung getragen. Es könnte entsprechend dem Diskussionsstand in den Stadtteilen aber auch einem größeren öffentlichen Interesse an einer Erörterung der Umbenennung Rechnung getragen werden, indem optional alle Einwohner*innen der betroffenen Ortsteile eingeladen werden können. Dadurch würde zugleich gewährleistet, dass neben der Perspektive der unmittelbaren Anwohner*innen, deren Anschrift sich durch die Umbenennung ändern würde, auch die Sichtweisen weiterer Menschen repräsentiert sein können, für die der Name der Straße oder des Platzes Bestandteil ihres Lebensalltags im Wohnumfeld ist. Um in atypischen Fällen unnötige Aufwände durch die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu vermeiden, kann der Beirat einstimmig beschließen, dass mangels öffentlichen Interesses ausnahmsweise keine Einwohnerversammlung einberufen wird.
Satz 3 konkretisiert die sich aus Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen sowie aus § 37 Absatz 1 Satz 4 BremLStrG in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch ergebenden Verpflichtungen. Die Sichtbarkeit des Niederdeutschen im öffentlichen Raum stärkt das Bewusstsein für die regionale Identität und das kulturelle Erbe Norddeutschlands. Straßenschilder in Niederdeutsch machen deutlich: Diese Sprache gehört hierher und ist ein Teil der lokalen Geschichte und Gegenwart.
Die Aufnahme des Niederdeutschen in die öffentliche Beschilderung ist ein Zeichen der
Wertschätzung und trägt zur gesellschaftlichen Anerkennung der Sprache bei. Je präsenter eine Sprache im Alltag ist, desto eher wird sie wahrgenommen, gelernt und gesprochen. Beschilderungen können Anstoß geben, sich mit der Sprache auseinanderzusetzen – besonders bei jüngeren Generationen oder Zugezogenen, die Niederdeutsch sonst kaum begegnen würden. Deutschland und die Freie Hansestadt Bremen haben sich mit der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen verpflichtet, die Regionalsprache Niederdeutsch zu fördern. Die Sichtbarmachung im öffentlichen Raum ist ein konkreter Beitrag zur Umsetzung dieser Verpflichtung. Plattdeutsche oder zweisprachige Schilder wecken Interesse bei Tourist*innen und regen dazu an, mehr über die Sprache und Region zu erfahren. Sie können auch im schulischen Kontext genutzt werden, um sprachliche Vielfalt vor Ort
greifbar zu machen. Um den Gebrauch des Niederdeutschen zu schützen und zu fördern, soll daher der Beirat bei der Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen sowie öffentlichen Gebäuden prüfen, ob herkömmliche Bezeichnungen in niederdeutscher Sprache vorhanden sind, die sich für die Einbeziehung in den Namen eignen. Kommt der Beirat hierbei zu einem positiven Ergebnis, soll er diese niederdeutschen Bezeichnungen nicht nur als Zusatzschild, sondern unmittelbar im Namen der Örtlichkeit verwenden.
Zu Nummer 4 (§ 11 Absatz 1)
Satz 4 wird neu eingefügt und stellt klar, dass die Sätze 1 bis 3 nicht gelten bei unterschiedlichen Auffassungen bei Beteiligungsrechten in bauaufsichtlichen Verfahren nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 und 4.
Diese Klarstellung erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Vorschriften über das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Beirat und den zuständigen Fachbehörden in § 11 unterschiedliche Wege je nach der Form des Mitwirkungsrechts vorsehen. Dieses ist für bauaufsichtliche Verfahren nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 und nach Nummer 4 bei der Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 BauGB auf ein Beteiligungsrecht beschränkt, welches gegenüber den in § 10 verankerten Zustimmungs- und Entscheidungsrechten abzugrenzen ist. Das Ortsgesetz stellt damit einerseits die Verantwortung des Senats für die vollziehende Gewalt (Exekutive) und andererseits die vom Ortsgesetzgeber beabsichtigte Entscheidungskompetenz des Beirats in örtlichen Angelegenheiten sicher.
Im Rahmen bauaufsichtlicher Verfahren ist nach § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BremLBO i.V.m. § 9 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 BeirOG durch die untere Bauaufsichtsbehörde eine Stellungnahme des Beirates einzuholen und zu würdigen.
Bei rechtlichem Dissens hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit ist nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die untere Bauaufsichtsbehörde den Beiräten lediglich mitzuteilen, ob ein eingeräumtes Ermessen rechtmäßig ausgeübt wurde.
Bei gebundenen planungsrechtlichen Entscheidungen mit Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung ist hingegen nach dem neu gefassten § 9 Absatz 1 Nummer 3 keine Stellungnahme des Beirates mehr erforderlich, sofern kann auch kein Dissens geltend gemacht werden.
Zwar wird den Beiräten in § 9 Absatz 1 Nummer 3 und 4 BeirOG das Recht zur Stellung-
nahme bei bestimmten Vorhaben eingeräumt, welches nach § 69 Absatz 1 Nummer 1
BremLBO i.V.m. § 31 Absatz 1 BeirOG der behördlichen Sachentscheidung zwingend vorgelagert ist, jedoch haben Beiräte keinen rechtlich bindenden Einfluss auf das Ergebnis der von der Fachbehörde zu treffenden Sachentscheidung.
Zu Nummer 5 (§ 23 Absatz 4)
Unter den Bewohner*innen der Stadtteile sind auch viele Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die nicht aus der EU stammen. Sie arbeiten hier und sind ein integraler Bestandteil der Bremer Gesellschaft, haben aber vielfach nicht das Recht, an demokratischen Entscheidungen aktiv mitzuwirken. So hat der Bremer Staatsgerichtshof im Jahr 2014 entschieden, dass weiterhin nur Bürger*innen der EU an kommunalen Wahlen im Land Bremen teilnehmen dürfen. Diese Entscheidung bezog sich aber nur auf das aktive Wahlrecht, nicht auf die Wählbarkeit und auf die Mitwirkung in den gewählten Gremien. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Ausländerwahlrecht in Schleswig-Holstein ausdrücklich offengelassen, ob auch die bloße Verleihung des passiven Wahlrechts an Ausländer gegen das Grundgesetz verstoßen würde, und damit zu erkennen gegeben, dass sich die Rechtsprechung zum aktiven Ausländerwahlrecht nicht ohne Weiteres auf die Wählbarkeit von Drittstaatsangehörigen übertragen lässt. Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes be-
stimmt zwar, dass alle Staatsgewalt vom Volke, also von der Gesamtheit der deutschen
Staatsangehörigen ausgehen muss, lässt aber offen, wer diese Staatsgewalt in den besonderen Organen der vollziehenden Gewalt ausüben darf. Dementsprechend können Drittstaatsangehörige nach geltender Gesetzeslage uneingeschränkt als Angestellte im
Öffentlichen Dienst und weitgehend auch als Beamtinnen und Beamte an der Ausübung der vollziehenden Gewalt mitwirken.
Die in § 4 festgelegte Kopplung der Wählbarkeit als Beiratsmitglied an das aktive Wahlrecht ist also verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Sie baut hohe Hürden auf und blockiert derzeit noch die politische Einbindung eines erheblichen Teils der Gesellschaft in die politische Repräsentation. Durch die Änderung in § 23 werden in einem ersten Schritt die Voraussetzungen für jene Personen geändert, die durch die gewählten Fraktionen in die Ausschüsse des Beirats entsandt werden, ohne selbst dem Beirat anzugehören. Für diesen Personenkreis wird die Kopplung von aktivem und passivem Wahlrecht aufgehoben. So wird zumindest in den Fachausschüssen der jeweiligen Ortsbeiräte eine politische Repräsentation der tatsächlichen Bevölkerung möglich, ohne die Rechtsprechung zu missachten. Soweit die Fachausschüsse lediglich Entscheidungen des Beirats vorberaten und -bereiten, üben sie ohnehin keine Staatsgewalt aus. Auch die endgültige Beschlussfassung über Angelegenheiten, die den Ausschüssen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 vom Beirat übertragen wurden, stellt im
rechtlichen Sinne nicht zwingend eine Ausübung von Staatsgewalt dar, sofern sie sich nicht auf die Ausübung der Letztentscheidungsrechte des Beirates aus § 10 Absatz 1 bezieht Aus den oben genannten Gründen ist aber eine Mitwirkung von Drittstaatsangehörigen auch an solchen Beschlüssen verfassungsrechtlich zulässig, zumal diese Beschlüsse nach § 23 Absatz 1 Satz 2 jederzeit vom Beirat revidiert werden können.
Durch die gestrichene Kopplung an die Wählbarkeit zum Beirat entfällt auch die Beschränkung auf volljährige Personen. Eine feste Altersbegrenzung erscheint entbehrlich, da die jeweilige Partei im eigenen Interesse nur Personen in einen Ausschuss entsenden wird, welche die für die Ausschussarbeit erforderliche Reife besitzen. Die Möglichkeit, auf diese Weise auch Jugendliche in die bürgerschaftliche Mitwirkung in den Ausschüssen voll einzubinden, trägt den Kinderbeteiligungsrechten nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung Rechnung. Da die Entsendung sachkundiger Bürger*innen in die Ausschüsse in der Regel zu Beginn der Wahlperiode für jeweils vier Jahre erfolgt, hätte selbst eine Absenkung der bisherigen Altersgrenze auf 16 Jahre zur Folge, dass Jugendliche, die kurz nach Konstituierung der Ausschüsse ihr 16. Lebensjahr vollenden, erst unmittelbar vor ihrem 20. Geburtstag eine gleiche Chance auf Berücksichtigung hätten.
Zu Nummer 6 (§ 32 Absatz 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe b.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Olaf Zimmer, Dariush Hassanpour, Nelson Janßen, Sofia Leonidakis und Fraktion Die Linke
Recai Aytas, Selin Arpaz, Mustafa Güngör und Fraktion der SPD
Ralph Saxe, Bithja Menzel, Sahhanim Görgü-Philipp, Dr. Henrike Müller und Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Anlage(n):
1. Vierzehntes BeiräteOGÄnd Synopse
1
Vierzehntes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter (Kurzbezeichnung: Beiräteortsgesetz, Abkürzung: BeirOG)
Gültige Fassung vom 12.November 2024 Änderungsentwurf vom 1. Oktober 2025
(…)
§ 6 Bürger-, Jugend- und Seniorenbeteiligung
(1) Der Beirat gewährleistet die Bürgerbeteiligung im Beiratsbereich und regt sie an. Ins-
besondere kann der Beirat, auch gemeinsam mit anderen Beiräten,
1. Stadtteilforen und Einwohnerversammlungen veranstalten,
2. Moderations-, Mediations- und Schlichtungsverfahren anregen,
3. Kinder und Jugendliche an Entscheidungsprozessen beteiligen.
(2) Der Beirat berät und beschließt über die aus der Bevölkerung kommenden Wünsche,
Anregungen und Beschwerden, soweit sie sich auf den Beiratsbereich beziehen. Das
Ortsamt gibt den Beschluss bekannt.
(3) Der Beirat fördert und unterstützt das kommunalpolitische Engagement von Jugendli-
chen im Beiratsbereich. Der Beirat kann einen Jugendbeirat gründen, dem Jugendliche
aus dem Beiratsbereich angehören. Die Jugendbeiräte sollen zu gleichen Teilen aus
Mädchen und Jungen bestehen. Über die Einzelheiten der Einsetzung und der Aufgaben
entscheidet der Beirat durch Beschluss. Die Geschäftsführung obliegt dem Ortsamt. Sie
kann vom Beirat an einen Dritten übertragen werden. Die Geschäftsordnung des Beirates kann den Mitgliedern des Jugendbeirates das Rede- und Antragsrecht für die Sitzungen des Beirates gewähren.
(3) Der Beirat fördert und unterstützt das kommunalpolitische Engagement von Jugendlichen im Beiratsbereich. Der Beirat kann einen Jugendbeirat gründen, dem Jugendliche aus dem Beiratsbereich angehören. Der Beirat kann zur Beteiligung von Jugendlichen, die im Beiratsbereich wohnen oder dort einen Lebensschwerpunkt haben, insbesondere ein Gremium gründen, dem Jugendliche aufgrund einer Wahl angehören (Jugendbeirat) oder das aus Jugendlichen besteht, die Interesse an einer kontinuierlichen Teilnahme bekundet haben (Jugendforum). Die Jugendbeiräte und Jugendforen sollen zu gleichen Teilen aus Mädchen und Jungen bestehen. Über die Einzelheiten der Einsetzung und der Aufgaben entscheidet der Beirat durch Beschluss. Die Geschäftsführung obliegt dem Ortsamt. Sie kann vom Beirat an einen Dritten übertragen werden. Die Geschäftsordnung des Beirates kann den Mitgliedern des Jugendbeirates oder des Jugendforums das Rede- und Antragsrechte für die Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse gewähren
(4) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in
beiratsbezogenen Angelegenheiten Anträge an den Beirat stellen, soweit sie in die Veröffentlichung ihres Namens und ihres Vornamens ausdrücklich einwilligen. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf gilt als Rücknahme des Antrags. Im Falle eines Widerrufs sollten Name und Vorname des Antragstellers oder der Antragstellerin in bereits veröffentlichten Bürgeranträgen nachträglich unkenntlich gemacht werden, soweit dies möglich ist. Der Beirat oder ein Ausschuss des Beirats berät die Anträge binnen sechs Wochen. Das Ortsamt teilt das Beratungsergebnis der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mit.
(5) Der Beirat soll die im Beiratsbereich arbeitenden Institutionen, Vereine, Initiativen und
alle anderen demokratischen Vereinigungen im Sinne eines Interessenausgleichs unter-
stützen. Die Delegierten der Seniorenvertretung sind in Angelegenheiten, die über das
gewohnte Maß hinaus seniorenpolitisch Bedeutung haben, im Beirat oder in einem Aus-
schuss des Beirates zu hören.
(…)
2
Gültige Fassung vom 12.November 2024 Änderungsentwurf vom 1. Oktober 2025
§ 9 Beteiligungsrechte des Beirates
(1) Der Beirat berät und beschließt über die von den zuständigen Stellen gemäß § 31 er-
betenen Stellungnahmen. Dies gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
1. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplänen und Veränderungssperren und sonstigen Stadt- und Entwicklungsplä-
nen;
2. Festlegung von Sanierungs- und Untersuchungsgebieten;
3. Erteilung von Baugenehmigungen; Genehmigungsfreistellungen sind dem Beirat zur Kenntnis zu geben, ebenso wie Gestattungen von Abweichungen von den Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung zur Herstellung der Barrierefreiheit;
4. Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs;
5. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung, Aufhebung sowie Nutzungsänderung von öffentlichen Einrichtungen;
6. Vermietung, Ankauf, Verkauf, wesentliche Umnutzung und Zwischennutzung von
öffentlichen Flächen und Gebäuden; die Grundzüge der vorgesehenen Planungen sind dem Beirat vorzulegen;
7. sozial-, kultur-, bildungs-, gesundheits- und umweltpolitische Maßnahmen;
8. Maßnahmen zur Grundstücksentsorgung und -entwässerung;
9. Vergabe von öffentlichen stadtteilbezogenen Zuwendungen;
10. Änderung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke;
11. Entwicklung der Schulen und Kindertagesbetreuung im Stadtteil;
12. Aufstellung von Mobilfunkanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Flächen im Stadtteil;
13. Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen.
(1) Der Beirat berät und beschließt über die von den zuständigen Stellen gemäß § 31 erbetenen Stellungnahmen. Dies gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
1. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes, von Bebauungsplänen und Veränderungssperren und sonstigen Stadt- und Entwicklungsplänen;
2. Festlegung von Sanierungs- und Untersuchungsgebieten;
3. Erteilung von Bauvoranfragen und Baugenehmigungen mit planungsrechtlichem
Ermessensspielraum; Genehmigungsfreistellungen, Beseitigungsanzeigen und
planungsrechtliche Entscheidungen ohne Ermessensspielraum sind dem Beirat zur Kenntnis zu geben, ebenso wie Gestattungen von Abweichungen von den Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung zur Herstellung der Barrierefreiheit;
4. Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs;
5. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung, Aufhebung sowie Nutzungsänderung von öffentlichen Einrichtungen;
6. Vermietung, Ankauf, Verkauf, wesentliche Umnutzung und Zwischennutzung von
öffentlichen Flächen und Gebäuden; die Grundzüge der vorgesehenen Planungen sind dem Beirat vorzulegen;
7. sozial-, kultur-, bildungs-, gesundheits- und umweltpolitische Maßnahmen;
8. Maßnahmen zur Grundstücksentsorgung und -entwässerung;
9. Vergabe von öffentlichen stadtteilbezogenen Zuwendungen;
10. Änderung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke;
11. Entwicklung der Schulen und Kindertagesbetreuung im Stadtteil;
12. Aufstellung von Mobilfunkanlagen auf öffentlichen Gebäuden und Flächen im Stadtteil;
12a Aufstellung von oberirdischen Verteilerkästen für Telekommunikationsnetze auf
öffentlichen Verkehrswegen im Stadtteil;. Das Nähere zum Verfahren regelt eine Richtlinie des Senats;
13. Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen.
(2) Der Beirat berät und beschließt ferner über die von Bundes- oder Landesbehörden
oder sonstigen Stellen erbetenen Stellungnahmen, insbesondere in folgenden Fällen:
1. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Landschaftsprogramms und Durchführung von Planfeststellungsverfahren;
2. Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
(3) Der Beirat kann die Ehrung von Bürgerinnen und Bürgern vorschlagen.
§ 10 Entscheidungs- und Zustimmungsrechte des Beirates
(1) Der Beirat entscheidet über (1) Der Beirat entscheidet über
3
Gültige Fassung vom 12.November 2024 Änderungsentwurf vom 1. Oktober 2025
1. die Verwendung der Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen gemäß § 32 Absatz 3;
2. den Standort für die Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen Raum;
3. verkehrslenkende, -beschränkende und -beruhigende Maßnahmen, soweit diese
stadtteilbezogen sind; dazu sind Richtlinien durch die fachlich zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zu erlassen;
4. die Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen im Stadtteil;
5. die Planung und Durchführung eigener stadtteilorientierter sozial-, kultur- und umweltpolitischer Projekte;
6. den Abschluss und die Pflege von stadtteilorientierten Partnerschaften, soweit gesamtstädtische Interessen nicht entgegenstehen;
7. Ausbau, Umbau, wesentliche Um- und Zwischennutzung und Benennung von öffentlichen Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen, soweit diese stadtteilbezogen
sind;
8. über die Benennung von Straßen, unter besonderer Beachtung der Verpflichtung
des § 37 Absatz 1 Satz 4 des Bremischen Landesstraßengesetzes in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch, und von öffentlichen Gebäuden, sofern sie stadtteilbezogen ist;
9. die Schwerpunktsetzung von besonderen Reinigungsaktionen im Stadtteil;
10. den Standort von Wertstoffsammelplätzen auf öffentlichen Flächen.
1. die Verwendung der Globalmittel für orts- und stadtteilbezogene Maßnahmen gemäß § 32 Absatz 3;
1a. die Verwendung von zweckgebundenen Mitteln, die Beiräten von den zuständigen Ressorts stadtteilbezogen übertragen werden können;
2. den Standort für die Aufstellung von Kunstwerken im öffentlichen Raum;
3. verkehrslenkende, -beschränkende und -beruhigende Maßnahmen, soweit diese
stadtteilbezogen sind; dazu sind Richtlinien durch die fachlich zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zu erlassen;
4. die Organisation und Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen im Stadtteil;
5. die Planung und Durchführung eigener stadtteilorientierter sozial-, kultur- und umweltpolitischer Projekte;
6. den Abschluss und die Pflege von stadtteilorientierten Partnerschaften, soweit
gesamtstädtische Interessen nicht entgegenstehen;
7. Ausbau, Umbau, wesentliche Um- und Zwischennutzung und Benennung von öffentlichen Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen, soweit diese stadtteilbezogen
sind;
8. über die Benennung von Straßen nach § 37 Absatz 2 des Bremischens Landesstraßengesetzes, unter besonderer Beachtung der Verpflichtung des § 37 Absatz
1 Satz 4 des Bremischen Landesstraßengesetzes in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch, und von öffentlichen Gebäuden, sofern sie stadtteilbezogen ist;
9. die Schwerpunktsetzung von besonderen Reinigungsaktionen im Stadtteil;
10. den Standort von Wertstoffsammelplätzen auf öffentlichen Flächen.
(2) Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle entscheidet der Beirat über
1. Planungen für Mittel der Kinder- und Jugendförderung;
2. Planungen für Einrichtung, Fortbestand, Unterhaltung und Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen;
3. Planungen für den Mitteleinsatz zur Unterhaltung von stadtteilbezogenen Grün- und Parkanlagen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze, mit Ausnahme von Maßnahmen zur Verkehrssicherung;
4. die öffentliche Nutzung von Freiflächen der Kinder-, Jugend- und Bildungseinrichtungen im Stadtteil außerhalb ihrer Betriebszeiten im Einvernehmen mit dem Träger der betroffenen Einrichtung.
(3) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der stadtteilbezogenen Mittel im Stadtteilbudget gemäß § 32 Absatz 4 nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die Entscheidungshoheit für das Stadtteilbudget bezieht sich auf die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Maßnahmen. Daneben sind Anträge auf Finanzierung von verkehrlichen Investitionsmaßnahmen im Beiratsbereich, wie beispielsweise die Sanierung von Geh- und Radwegen, aus dem Stadtteilbudget zulässig.
(3) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der stadtteilbezogenen Mittel im Stadtteilbudget gemäß § 32 Absatz 4 nach Maßgabe des Haushaltsplanes. Die Entscheidungshoheit für das Stadtteilbudget bezieht sich auf die in Absatz 1 Nummer 3, 7 und 8 genannten Maßnahmen. Daneben sind Anträge auf Finanzierung von verkehrlichen Investitionsmaßnahmen im Beiratsbereich, wie beispielsweise die Sanierung von Geh- und Radwegen, aus dem Stadtteilbudget zulässig. Maßnahmen der Bürgerbeteiligung nach Absatz 4 sind aus den stadtteilbezogenen Mitteln im Stadtteilbudget zu finanzieren.
„(4) Das Entscheidungsrecht über die Benennung von Örtlichkeiten nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 umfasst auch die Entscheidung über eine Umbenennung der Örtlichkeit sowie über den Text auf Zusatzschildern, die den Namen der Örtlichkeit erläutern oder in
4
Gültige Fassung vom 12.November 2024 Änderungsentwurf vom 1. Oktober 2025der Regionalsprache Niederdeutsch wiedergeben. Vor der Entscheidung über eine Umbenennung von Straßen und Plätzen hat der Beirat eine niedrigschwellige Bürgerbeteili-
gung in Form einer Einwohnerversammlung zu gewährleisten; dabei sind mindestens
alle Anwohnenden der betroffenen Straßen oder Plätze einzuladen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; von der Einwohnerversammlung kann durch einstimmigen Beschluss des Beirats abgesehen werden, wenn nur ein geringes öffentliches Interesse zu erwarten ist. In geeigneten Fällen soll der Beirat bei der Benennung und Umbenennung von Örtlichkeiten bevorzugt herkömmliche Bezeichnungen in niederdeutscher Sprache einbeziehen.
§ 11 Entscheidung bei unterschiedlichen Auffassungen
(1) Stimmt im Falle des § 9 Absatz 1 eine zuständige Stelle der Stellungnahme des Beirates nicht zu oder wird im Falle des § 10 Absatz 2 kein Einvernehmen erzielt, so wird auf Verlangen des Beirates der Beratungsgegenstand innerhalb eines Monats auf die Tagesordnung der nächsten Beiratssitzung gesetzt, um das Einvernehmen herzustellen. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, legt die zuständige Stelle vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 67 Absatz 2 der Landesverfassung die Angelegenheit mit vollständigem Beschluss des Beirates der zuständigen Deputation oder dem zuständigen Parlamentsausschuss vor. Diese beraten und beschließen innerhalb von zwei Monaten über die Angelegenheit, wenn der Beirat dies bei seiner Beschlussfassung beantragt.
(1) Stimmt im Falle des § 9 Absatz 1 eine zuständige Stelle der Stellungnahme des Beirates nicht zu oder wird im Falle des § 10 Absatz 2 kein Einvernehmen erzielt, so wird
auf Verlangen des Beirates der Beratungsgegenstand innerhalb eines Monats auf die
Tagesordnung der nächsten Beiratssitzung gesetzt, um das Einvernehmen herzustellen.
Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, legt die zuständige Stelle vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 67 Absatz 2 der Landesverfassung die Angelegenheit mit vollständigem Beschluss des Beirates der zuständigen Deputation oder dem zuständigen Parlamentsausschuss vor. Diese beraten und beschließen innerhalb von zwei Monaten über die Angelegenheit, wenn der Beirat dies bei seiner Beschlussfassung beantragt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei unterschiedlicher Auffassung bei Beteiligungsrechten nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 und 4.
(2) Der Beirat und die zuständige Stelle sind von der Deputation oder dem Parlamentsausschuss zu hören. Das Ortsamt soll an der Beratung teilnehmen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet auf Antrag des Beirates in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 10 sowie § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 3
die Stadtbürgerschaft.
(4) Der Beirat kann im Übrigen eine Angelegenheit nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz
2 zum Anlass nehmen, eine Beratung in der Stadtbürgerschaft zu beantragen.
(5) Bei unterschiedlichen Auffassungen von Beirat und zuständiger Stelle darüber, ob es
sich tatsächlich um den Fall eines Entscheidungsrechts eines Beirats nach § 10 Absatz 1
handelt, entscheidet darüber die fachlich zuständige Deputation. Durch die Entscheidung der Deputation wird der Rechtsweg weder beeinträchtigt noch ausgeschlossen.
(…)
§ 23 Bildung von Ausschüssen
(1) Der Beirat kann für bestimmte Aufgaben ständige und nicht ständige Ausschüsse einsetzen, die aus drei bis sieben Mitgliedern bestehen. Ausschüsse können jederzeit vom
Beirat aufgelöst und neu gebildet werden.
(2) Der Beirat kann bestimmte Angelegenheiten Ausschüssen zeitlich begrenzt und widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Er kann die Entscheidung im
Einzelfall jederzeit an sich ziehen oder Entscheidungen von Ausschüssen revidieren.
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Gültige Fassung vom 12.November 2024 Änderungsentwurf vom 1. Oktober 2025
(2a) Die Zusammensetzung eines Ausschusses ist durch die Ortsamtsleitung nach dem
Verfahren nach Sainte Laguë/Schepers aufgrund der für die Parteien und Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber im Beiratsbereich abgegebenen Stimmen vorzunehmen, außer wenn einstimmig etwas Anderes beschlossen worden ist. Über die Zuteilung der letzten Ausschussstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Ortsamtsleitung zu ziehende Los. Die Parteien, Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber benennen der Ortsamtsleitung entsprechend der Sitzverteilung nach Satz 1 die Mitglieder, die sie in den Ausschuss entsenden. Sie haben der Ortsamtsleitung jede Änderung in der Besetzung unverzüglich schriftlich oder per Mail mitzuteilen.
(3) Neben den Ausschüssen nach Absatz 1 kann der Beirat für bestimmte Aufgaben auch Ausschüsse einrichten, in die neben den Beiratsmitgliedern Vertreterinnen oder Vertreter von Einrichtungen im Stadt- oder Ortsteil mit Rederecht entsandt werden. Der Beirat bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Beiratsvertreterinnen oder Beiratsvertreter und die entsendungsberechtigten Einrichtungen.
(4) In die Ausschüsse können neben Beiratsmitgliedern auch Personen als Mitglieder entsandt werden, die in den Beirat wählbar sind, diesem aber nicht angehören. In den Ausschüssen darf die Zahl dieser Mitglieder die Zahl der Mitglieder aus dem Beirat nicht
übersteigen. Das Entsenderecht steht den Parteien und Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich bei der Sitzverteilung nach Absatz 2a Satz 1 ergeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Besetzung eines Sprecher- oder Koordinierungsausschusses. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Beirates.
(4) In die Ausschüsse können neben Beiratsmitgliedern auch Personen als Mitglieder
entsandt werden, die in den Beirat wählbar sindim jeweiligen Beiratsbereich eine Wohnung innehaben oder, sofern sie keine Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten, diesem Beirat aber nicht angehören. In den Ausschüssen darf die Zahl dieser
Mitglieder die Zahl der Mitglieder aus dem Beirat nicht übersteigen. Das Entsenderecht
steht den Parteien und Wählervereinigungen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern
in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich bei der Sitzverteilung nach Absatz 2a
Satz 1 ergeben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Besetzung eines Sprecher- oder
Koordinierungsausschusses. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Beirates.
(5) Parteien und Wählervereinigungen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber,
auf die bei der Sitzverteilung nach § 17 Absatz 3 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen
ist, haben das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in den
Ausschuss zu entsenden; Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. Sind diese Parteien und
Wählervereinigungen nicht mehr im Beirat vertreten, entfällt die in Satz 1 genannte Entsendungen in die Ausschüsse.
(6) §§ 18 bis 22 gelten für die Mitglieder von Ausschüssen und für die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 4 und Absatz 5 entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus einem Ausschuss aus, so erfolgt eine Nachbesetzung gemäß Absatz 2a.
(…)
§ 32 Mitwirkung an der Haushaltsaufstellung und Ausführung
(1) Die Ortsämter wirken an der Aufstellung und Ausführung der Haushaltsvoranschläge
mit, indem sie aufgrund von Beschlüssen der Beiräte Anträge nach § 8 Absatz 4 über die
Aufsichtsbehörde bei der fachlich zuständigen senatorischen Behörde stellen.
(2) Die fachlich zuständige senatorische Behörde leitet den Antrag der zuständigen Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen mit einer Stellungnahme zu. Das Ergebnis der Beratungen in der Deputation und den parlamentarischen Ausschüssen ist dem Ortsamt mitzuteilen. Bei Ablehnung sind die Gründe unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Im Haushaltsplan der Stadtgemeinde Bremen sind Globalmittel für orts- und stadteil-
bezogene Maßnahmen zu veranschlagen.
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Gültige Fassung vom 12.November 2024 Änderungsentwurf vom 1. Oktober 2025
(4) Im Einzelplan des zuständigen Ressorts werden die stadtteilbezogenen Mittel für
Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 (Stadtteilbudget) ausgewiesen, über die die
Beiräte gemäß § 10 Absatz 3 entscheiden. § 10 Absatz 3 Satz 3 ist zu berücksichtigen.
(4) Im Einzelplan des zuständigen Ressorts werden die stadtteilbezogenen Mittel für
Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3, 7 und 8 (Stadtteilbudget) ausgewiesen,
über die die Beiräte gemäß § 10 Absatz 3 entscheiden. § 10 Absatz 3 Satz 3 ist und 4
sind zu berücksichtigen.
(…)